Die Richter des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich bei ihrem am 17. April 2008 verkündeten Urteil mit dem Aktenzeichen C-404/06 auf die EU-Richtlinie 1999/44/EG für den Verkauf von Verbrauchsgütern. Diese schreibt vor, dass die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands eines verkauften Geräts unentgeltlich zu erfolgen hat. Widersprüchliche Regelungen im deutschen Recht müssten angepasst werden, teilte der Bundesverband Verbraucherzentrale mit. Wie sich das, gegenüber nationalem Recht, höherrangige europäische Recht auf Fälle auswirkt, in denen Verbraucher bereits eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer gezahlt haben, muss der Bundesgerichtshof (BGH) noch entscheiden.
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