Der umstrittene Medienstaatsvertrag wurde nach Ratifizierung aller 16 Bundesländer beschlossen. Eine wesentliche Änderung der Regelung, mit der Deutschland einen Sonderweg in der Europäischen Union beschreitet, ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Benutzeroberflächen von Smart TVs und Medienintermediäre. So müssen die Hersteller von Fernsehern, Set-Top-Boxen und Web-Clients wie USB-Sticks Vorgaben erfüllen, mit denen die Auffindbarkeit der Inhalte von bestimmten privilegierten Rundfunkanbietern sichergestellt werden soll. Der ZVEI fordert von den Aufsichtsbehörden, bei der Ausgestaltung des Medienstaatsvertrags Verhältnismäßigkeit walten zu lassen.
Die Landesmedienanstalten haben als Aufsichtsbehörden die Aufgabe, Satzungen zur Konkretisierung der Rechtsvorschriften zu verfassen, um den Medienstaatsvertrag anzuwenden. Der ZVEI fordert in diesem Zusammenhang pragmatische Lösungen. „Vermarktungsverbote auf Benutzeroberflächen sind kein angemessenes Mittel, um diskriminierungsfreie Auffindbarkeit zu gewährleisten“, erklärte Leif-Erik Lindner, Vorsitzender des ZVEI-Fachverbands Consumer Electronics. „Solange Benutzeroberflächen die Auffindbarkeit von Inhalten nach sachlichen Kriterien sicherstellen und die Sortierungs-Logik für den Nutzer transparent machen, ist eine grundsätzliche Vermarktungseinschränkung sogar rechtswidrig, denn sie greift weitreichend in die Geschäftstätigkeit der Anbieter ein.“ Letztlich sei die Gewährleistung von Medienvielfalt und Nutzerfreundlichkeit ein originäres Anliegen der Endgerätehersteller, betonte der ZVEI.