Klage gegen einen Gebührenbescheid der GEZ hatte vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Braunschweig der Musik- und Sportverein "MSG Peine-Illsede" erhoben. Der Verein wollte durch Anrufung des Gerichts und Berufung auf den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins lediglich eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren herbeiführen.
Richter in diesem Verfahren war der Verwaltungsgerichtspräsident, der in seinem Urteil weit über den Antrag des klagenden Vereins hinausging und die Gebührenfähigkeit von Personal-Computern grundsätzlich in Frage stellte. Der Präsident des Verwaltungsgerichts räumte in seiner Begründung ein, dass auch er sich mit seinem Computer schon einmal eine verpasste TV-Sendung nachträglich angesehen habe. Aber Rundfunk- und Fernseh-Empfang sei nicht die primäre Aufgabe eines Computers. Dies werde auch durch Erhebungen und Untersuchungen gestützt, laut denen nur 3,4 Prozent aller Computer-Besitzer mit diesen Geräten gelegentlich Rundfunk- bzw. Fernsehprogramme empfangen. Deshalb nahm das Gericht vom ursprünglichen Antrag des Vereins Abstand, eine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit herbei zu führen. Stattdessen stellet das Gericht die grundsätzliche Gebührenfähigkeit von PCs in Frage und verneinte dies in seinem Urteilsspruch. Die richterliche Entscheidung ist von weittragender Bedeutung. Wenn PCs allgemein nicht „gebührentauglich“ sind, lässt sich der jetzige Anspruch der Rundfunk- und Fernseh-Anstalten des öffentlichen Rechts auf Erhebung einer „PC-Rundfunk-Gebühr“ nicht länger aufrechterhalten.